Einlagensicherung

Einlagensicherung bei Auslandsbanken

In Deutschland gibt es für private Banken (d.h. Geldinstitute, die keine Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken sind) ein Nebeneinander von gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung. Nachfolgend wird auf die Sicherung von Kundeneinlagen durch

  1. die gesetzliche Einlagensicherung der EdB (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH) und
  2. die zusätzliche freiwillige Einlagensicherung durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB)

eingegangen.

Das gesetzliche Einlagensicherungssystem

Grundlage des gesetzlichen Einlagensicherungssystems in Deutschland ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) sowie das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG). Das Einlagensicherungsgesetz gilt für alle in Deutschland gelegenen Banken, also auch für Tochtergesellschaften ausländischer Banken. Danach sind Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bis zu einer Höhe von € 100.000 pro Einleger gesichert. Ersetzt werden Einlagen in Euro oder in anderen Währungen.

In Deutschland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Banken mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR [1]) unterliegen ebenso wie deutsche Banken der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung. Dementsprechend sind auch hier Einlagen bis zu einer Höhe von € 100.000 pro Einleger abgesichert.

Deutsche Zweigniederlassungen von europäischen Banken mit Sitz im EWR unterliegen zwar nicht der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland, sondern derjenigen in ihrem Herkunftsstaat. Die dortige Einlagensicherung beträgt aufgrund einheitlicher europäischer Regeln wie in Deutschland ebenfalls € 100.000 pro Einleger. Kunden von in Deutschland gelegenen Zweigniederlassungen europäischer Banken profitieren also von demselben gesetzlichen Schutzniveau wie Kunden deutscher Banken.

Jede Auslandsbank – unabhängig von ihrer Struktur als Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft – ist nach dem Kreditwesengesetz verpflichtet, ihre Kunden über das Einlagensicherungssystem, dem sie angehört, mit einem Informationsbogen sowie entsprechenden Hinweisen auf den Kontoauszügen zu informieren.

Freiwillige Einlagensicherung

Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung besteht in Deutschland die Möglichkeit, dass sowohl deutsche Banken als auch Niederlassungen ausländischer Banken in Deutschland dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB beitreten. Die meisten Auslandsbanken in Deutschland, die das Einlagengeschäft betreiben, sind in der Tat auch Mitglied im deutschen freiwilligen Einlagensicherungsfonds.

Der Einlagensicherungsfonds greift als zweite Sicherung nach der oben geschilderten gesetzlichen Einlagensicherung. Beträge, die nicht mehr durch das gesetzliche Einlagensicherungssystem in Deutschland entschädigt werden bzw. – im Falle von Zweigniederlassungen europäischer Banken – die über den durch das gesetzliche Einlagensicherungssystem im jeweiligen europäischen Heimatstaat geschützten Betrag hinausgehen, werden bis zur Sicherungsgrenze des freiwilligen Einlagensicherungsfonds von diesem übernommen. Diese Sicherungsgrenze ist wesentlich höher als die der gesetzlichen Einlagensicherung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://bankenverband.de/ueber-uns/einlagensicherung/.

[1] Mitgliedsstaaten des EWR sind alle 27 Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island und Norwegen.

Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.

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