Satzung

[in der Fassung vom 22. Mai 2019]

§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 

Zweck

Der Verein bezweckt, die wirtschaftlichen Belange der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Mitglieder zu fördern; damit verbunden ist

  • die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gegenüber Gesetzgebern, Ministerien, Behörden und anderen Institutionen,
  • Öffentlichkeitsarbeit und
  • die Unterstützung der Mitglieder durch allgemeine Auskünfte und Informationen sowie
  • das Fördern des Netzwerkgedankens.

Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes werden nicht erbracht. Der Verband greift nicht in die Geschäftspolitik seiner Mitglieder ein.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Vertriebsgesellschaften oder Repräsen­tanten in der Bundesrepublik Deutschland von ausländischen Unternehmen in ausländischem Mehrheitsbesitz, die Bankgeschäfte, Investmentgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Tätigkeiten eines Finanzunternehmens betreiben oder erbringen.
  2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Finanzunternehmen, die in einer der Formen des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts geführt werden, sofern ihr Kapital zu mehr als 50 % in ausländischem Besitz steht.

(2) Darüber hinaus kann der Vorstand im Einzelfall als Mitglied zulassen:

Sonstige in ausländischem Besitz stehende Unternehmen, deren Aktivitäten geeignet sind, den Verband in seinen Aufgaben und Zielsetzungen zu unterstützen.

(3) Bei mehreren gruppenangehörigen Unternehmen kann den weiteren Unternehmen eine Zweitmitgliedschaft ohne Stimmrecht gem. § 11 angeboten werden.

(4) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft nach den vorstehenden Absätzen ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, sowie die Zustimmung des Vorstands nach Maßgabe des § 6 e).

(5) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel, Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern wählen, die sämtliche Rechte eines Mitglieds haben. Die Ehrenmi­tgliedschaft ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, beitrags­frei und auf die Dauer von 3 Jahren befristet. Sie kann erneuert werden.

§ 4 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie durch Ausschluss. Eine Ehrenmitgliedschaft endet auch mit Ablauf ihrer Frist.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur wirksam zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder fortgesetzt gegen satzungsmäßige Pflichten verstößt.

Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen und bereits beschlossener Umlagen bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen, in dem die Mitgliedschaft endet.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 

Beiträge

Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Deckung besonderer Ausgaben können daneben Um­lagen bis zur Höhe von 25 % der Jahresbeiträge erhoben werden.

Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederver­sammlung.

Umlagen werden vom Vorstand erhoben.

§ 6 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, seinen bis zu drei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitglieder­versammlung zu entscheiden hat, insbesondere:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages­ordnung;
b) Erstellung des Jahresberichts;
c) Aufstellung eines Haushaltsplans;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) Aufnahme von Mitgliedern.

In Fällen besonderer Bedeutung kann der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederver­sammlung herbeiführen.

§ 7 

Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende, ein Stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister sind einzeln zu wählen, im Übrigen ist Blockwahl zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Geschäftsleitung der Mitgliedsinstitute iSd § 3 Abs. 1, Ehrenmitglieder oder der Geschäftsführer iSd § 12 sein. Entfällt eine dieser Voraus­setzungen, so erlischt das Amt des entsprechenden Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Ausgeschie­denen einen Nachfolger wählen, der für die verbleibende Amtsdauer an die Stelle des Ausge­schiedenen tritt. Scheidet der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender vorzeitig aus, so kann der Vorstand aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden oder stell­vertretenden Vorsitzenden wählen, der für die verbleibende Amtsdauer an die Stelle des Aus­geschiedenen tritt. Findet während der verbleibenden Amtsdauer eine Mitgliederversammlung statt, so ist die Wahl von Nachfolgern durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 8 

Vorstandssitzungen und Beschlüsse

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, wenn Beschlüsse zu fassen oder Besprechungen erforderlich sind. Der Vorsitzende kann hierzu Mitglieder des Vereins oder Dritte einladen, soweit dies sachdienlich ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Aufnahme von Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Im Übrigen können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands damit einverstanden sind.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Teilnehmer unterschrieben wird.

§ 9 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Berichts des Kassen- oder Abschlussprüfers;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und Beiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden und/ oder dessen Stellvertretern vor Ablauf der Amtsdauer, Bestätigung der vom Vorstand nach § 7 Abs. 3 gewählten Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer;
f) Wahl eines Kassen- oder Abschlussprüfers;
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
h) Ausschluss von Mitgliedern;
i) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
j) Wahl eines Ehrenmitgliedes.

§ 10 

Einberufung der Versammlung

In den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellver­treter – schriftlich, per Fax oder per Email-Schreiben unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen.

Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die dieser unverzüglich den Mitgliedern bekannt geben wird. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für geboten hält, oder wenn ein Drittel der Mitglieder das schriftlich be­antragt. In diesen Fällen verkürzt sich die Einladungsfrist auf eine Woche.

§ 11 

Beschlüsse der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stell­vertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Teilnehmer, den die Versammlung bestimmt, geleitet.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind.

Stimmberechtigt sind ausschließlich Erstmitglieder iSd § 3 Abs. 1. Die Mitgliedsinstitute können die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte einem oder mehreren ihrer Angestellten übertragen.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die ein zu Beginn der Versammlung gewählter Schriftführer unterzeichnet.

§ 12 

Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, der die Geschäftsstelle des Verbandes leitet. Der Vorstand kann den Aufgabenbereich des Geschäftsführers und der Geschäftsstelle regeln. Er kann auch seine Verwaltungsarbeit auf das Büro eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers übertragen.

§ 13 

Weitere Einrichtungen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, z.B. Ausschüsse, geschaffen werden.

§ 14 

Geheimhaltung

Die Mitglieder des Vereins sowie seines Vorstands sind verpflichtet, alle Informationen, die sie durch ihre Tätigkeit über den Geschäftsbetrieb anderer Mitglieder erhalten, vertraulich zu be­handeln und hierauf auch innerhalb ihres eigenen Geschäftsbetriebes hinzuweisen.

§ 15 

Auflösung

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen Liquidator zu bestellen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.

Weißfrauenstr. 12-16
60311 Frankfurt am Main
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